Brandschutzbeauftragter

Nahezu alle Feuerversicherungen gewähren einen Prämienrabatt, wenn im Unternehmen ein Brandschutzbeauftragter bestellt wird.

Rechtsgrundlage:

Gem. § 3 Abs.1 ArbSchG ff. hat jeder Arbeitgeber für eine geeignete Brandschutz-Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.
Der betriebliche Brandschutzbeauftragte – eine vom Unternehmen benannte Person – übernimmt zumeist diese Aufgabe. Er berät und unterstützt das Unternehmen in allen Fragen des Brandschutzes. Ausdrücklich vorgeschrieben ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten bei:

  • 1. Geschossflächen von mehr als 5.000 m2 (Industriebaurichtlinie)
  • 2. Verkaufsstätten, die größer als 2.000 m2 sind (Verkaufsstätten Verordnung)

Auszug aus der DGUV Information 205-003:

2 Bestellung von Brandschutzbeauftragten

Brandschutzbeauftragte werden von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber schriftlich bestellt.

In dieser Bestellung sind der Zuständigkeitsbereich, die Aufgaben sowie die Rahmenbedingungen zu definieren und festzulegen. Zu den Rahmenbedingungen gehören z. B. Zugriff auf alle brandschutzrelevanten Unterlagen und Informationen, Zutritt zu allen betreffenden Liegenschaften und Räumen, sowie verfügbare Arbeitszeit und Arbeitsmittel.

Brandschutzbeauftragte sind die zentrale Ansprechperson für alle Brandschutzfragen im Betrieb. Sie beraten und unterstützen die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes sowie im betrieblichen Notfallmanagement

Bei der Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ergeben sich für Arbeitsstätten und Unternehmen zahlreiche Vorteile, die sich grundlegend auf die Sicherheit bezüglich der Mitarbeiter und Sachwerte auswirken. Neben den sicherheitstechnischen Vorteilen, die sich durch die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ergeben, ist auch die Reduktion der Kosten erwähnenswert, die Versicherungsgesellschaften bieten in der Regel Vergünstigungen der Versicherungsprämien an.

 


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